3.1 Beschäftigte in Kaufhäusern

Einige Kaufhäuser zahlen ihren Verkäufern für ihren Anteil am Geschäftserfolg eine "Partnerschaftsvergütung". Die Vergütung wird vorwiegend halbjährlich in "Partnerschaftsvergütungs-Perioden" abgerechnet. Diese Partnerschaftsvergütung gehört zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Es handelt sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.[1]

3.2 Beschäftigte in Krankenhäusern

Nach den in einzelnen Bundesländern vorgesehenen Regelungen sind die ärztlichen Mitarbeiter eines Krankenhauses an den Liquidationseinnahmen der zur privaten Liquidation berechtigten Ärzte angemessen zu beteiligen. Zu diesem Zweck wird bei den Krankenhäusern ein Mitarbeiterfonds eingerichtet, an den die liquidationsberechtigten Ärzte einen bestimmten Betrag ihrer Liquidationseinnahmen abzuführen haben. Zur Beitragspflicht von Liquidationseinnahmen sind besondere Regelungen zu berücksichtigen.[1]

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