Voraussetzung für die Steuerbefreiung bis 2.000 EUR (2023: 1.440 EUR) ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Hierzu zählen auch Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis ruht, z. B. während der Mutterschutzfristen oder der Elternzeit.

Bei einem Konzernunternehmen müssen die Beschäftigten der übrigen Konzernunternehmen nicht einbezogen werden.

Die Begünstigung gilt darüber hinaus auch für

Nicht begünstigt ist hingegen die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen an frühere Arbeitnehmer, die ausschließlich Versorgungsbezüge vom Arbeitgeber beziehen. An ausgeschiedene Arbeitnehmer (Betriebsrentner, Werkspensionäre) kann deshalb keine steuerfreie Vermögensbeteiligung gewährt werden. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung der Vermögensbeteiligung ist jedoch begünstigt, wenn sie im Rahmen einer Abwicklung des früheren Dienstverhältnisses noch als Arbeitslohn für die tatsächliche Arbeitsleistung anzusehen ist.

Die Begünstigung kann ausnahmsweise auch für ein zukünftiges Dienstverhältnis gewährt werden, wenn die Mitarbeiterkapitalbeteiligung deshalb gewährt wurde.[1]

Bei direkten Beteiligungen können sämtliche Rahmenbedingungen zwischen Belegschaft und Unternehmen frei verhandelt und vertraglich festgelegt werden, wie z. B.

  • Höhe der Beteiligung,
  • Höhe der Gewinn- und Verlustbeteiligung,
  • Laufzeit,
  • Sperrfristen,
  • Kündigungsbedingungen,
  • Informations- und Kontrollrechte,
  • Verwaltung der Beteiligungen.

Die Beteiligung muss mindestens allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. In einem Konzern ist die Voraussetzung, dass die Beteiligung allen Beschäftigten offenstehen muss, auch dann erfüllt, wenn die Beschäftigten der übrigen Konzernunternehmen nicht beteiligt werden. Es ist zulässig, dass auch Arbeitnehmer steuerbegünstigt Vermögensbeteiligungen erhalten, die kürzer als ein Jahr in einem Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

 
Hinweis

Ausschluss bestimmter Personengruppen zulässig

Die Finanzverwaltung beanstandet nicht, wenn aus Vereinfachungsgründen bestimmte Personengruppen nicht einbezogen werden, z. B.

  • ins Ausland entsandte Arbeitnehmer (sog. Expatriates),
  • Organe von Körperschaften,
  • Mandatsträger,
  • Arbeitnehmer mit einem gekündigten Dienstverhältnis oder
  • Arbeitnehmer, die zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und dem Zeitpunkt der Überlassung der Vermögensbeteiligung aus sonstigen Gründen aus dem Unternehmen ausscheiden.

Ebenso bleibt die Steuerfreiheit erhalten, wenn ein Arbeitgeber begründet davon ausgegangen war, dass ein bestimmter Arbeitnehmer oder eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern nicht einzubeziehen ist und sich diese Annahme im Nachhinein als falsch herausstellt.

Ist der Arbeitgeber mit guten Gründen davon ausgegangen, dass ein bestimmter Arbeitnehmer oder eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern nicht einzubeziehen ist und stellt sich dies im Nachhinein als unzutreffend heraus, bleibt die Steuerfreiheit für die übrigen Arbeitnehmer dennoch erhalten.

 
Praxis-Beispiel

Nicht einbezogene Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber hat vor 2 Jahren seinen Arbeitnehmern ein Angebot zum verbilligten Erwerb einer Vermögensbeteiligung unterbreitet. Er ging davon aus, die Vermögensbeteiligung allen Arbeitnehmern angeboten zu haben. Bei einer nicht einbezogenen Person stellte sich jedoch im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung heraus, dass es sich nicht um einen selbstständigen Mitarbeiter, sondern um einen Arbeitnehmer handelt.

Ergebnis: Die Feststellung des Lohnsteuer-Außenprüfers hat keine Auswirkung auf die Steuerfreiheit der übrigen Arbeitnehmer, da der Arbeitgeber zunächst mit gutem Grund davon ausgegangen war, dass die betroffene Person als vermeintlich Selbstständiger nicht einzubeziehen war und sich diese Annahme erst im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung als unzutreffend herausgestellt hat.

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer

Fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung im Anstellungsvertrag, scheidet eine Steuerfreiheit der Beiträge zugunsten beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer aus, wenn körperschaftsteuerlich verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen und somit keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gegeben sind.

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