Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer führt regelmäßig zu Arbeitslohn. Dies gilt auch für den Fall, dass der geldwerte Vorteil im Hinblick auf eine spätere Beschäftigung als Geschäftsführer gewährt wird.[1]

Der Gesetzgeber fördert die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers. Der geldwerte Vorteil hieraus ist bis zu einer Höhe von 2.000 EUR[2] (2023: 1.440 EUR) steuerfrei.

Im Rahmen eines Konzerns gilt nach der sog. Konzernklausel jedes konzernzugehörige Unternehmen als Arbeit gebendes Unternehmen.

Freibetrag bei Arbeitgeberwechsel oder mehreren Dienstverhältnissen

Die Steuerbefreiung kann bei einem unterjährigen Arbeitgeberwechsel oder bei parallelen Dienstverhältnissen mehrfach in Anspruch genommen werden. Bei einem Arbeitgeberwechsel oder bei parallelen Dienstverhältnissen hat die steuerliche Behandlung beim anderen Arbeitgeber keine Bedeutung.

Barlohnumwandlung ist zulässig

Für die Steuerbefreiung kommt es nicht darauf an, ob die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn aus freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers oder im Rahmen einer Barlohnumwandlung gewährt wird.

 
Praxis-Beispiel

Barlohnumwandlung

Ein Arbeitnehmer vereinbart mit seinem Arbeitgeber, dass er auf die Auszahlung des arbeitsvertraglich zustehenden 13. Monatsgehalts i. H. v. 2.600 EUR verzichtet und dafür vom Arbeitgeber Aktien am Unternehmen des Arbeitgebers mit gleichem Wert erhält.

Ergebnis: Es liegt ein begünstigter Sachbezug vor, da es steuerlich nicht darauf ankommt, ob die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer über die Herabsetzung des individuell zu versteuernden Arbeitslohns überlassen wird. Der geldwerte Vorteil ist i. H. v. 2.000 EUR steuerfrei und i. H. v. 600 EUR (= 2.600 EUR – 2.000 EUR) steuerpflichtig.

[2] § 3 Nr. 39 EStG i. d. F. des Zukunftsfinanzierungsgesetzes.

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