2.1 Freibetrag für unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer führt regelmäßig zu Arbeitslohn. Dies gilt auch für den Fall, dass der geldwerte Vorteil im Hinblick auf eine spätere Beschäftigung als Geschäftsführer gewährt wird.[1]

Der Gesetzgeber fördert die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers. Der geldwerte Vorteil hieraus ist bis zu einer Höhe von 2.000 EUR[2] (2023: 1.440 EUR) steuerfrei.

Im Rahmen eines Konzerns gilt nach der sog. Konzernklausel jedes konzernzugehörige Unternehmen als Arbeit gebendes Unternehmen.

Freibetrag bei Arbeitgeberwechsel oder mehreren Dienstverhältnissen

Die Steuerbefreiung kann bei einem unterjährigen Arbeitgeberwechsel oder bei parallelen Dienstverhältnissen mehrfach in Anspruch genommen werden. Bei einem Arbeitgeberwechsel oder bei parallelen Dienstverhältnissen hat die steuerliche Behandlung beim anderen Arbeitgeber keine Bedeutung.

Barlohnumwandlung ist zulässig

Für die Steuerbefreiung kommt es nicht darauf an, ob die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn aus freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers oder im Rahmen einer Barlohnumwandlung gewährt wird.

 
Praxis-Beispiel

Barlohnumwandlung

Ein Arbeitnehmer vereinbart mit seinem Arbeitgeber, dass er auf die Auszahlung des arbeitsvertraglich zustehenden 13. Monatsgehalts i. H. v. 2.600 EUR verzichtet und dafür vom Arbeitgeber Aktien am Unternehmen des Arbeitgebers mit gleichem Wert erhält.

Ergebnis: Es liegt ein begünstigter Sachbezug vor, da es steuerlich nicht darauf ankommt, ob die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer über die Herabsetzung des individuell zu versteuernden Arbeitslohns überlassen wird. Der geldwerte Vorteil ist i. H. v. 2.000 EUR steuerfrei und i. H. v. 600 EUR (= 2.600 EUR – 2.000 EUR) steuerpflichtig.

[2] § 3 Nr. 39 EStG i. d. F. des Zukunftsfinanzierungsgesetzes.

2.2 Einzubeziehende Arbeitnehmer

Voraussetzung für die Steuerbefreiung bis 2.000 EUR (2023: 1.440 EUR) ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Hierzu zählen auch Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis ruht, z. B. während der Mutterschutzfristen oder der Elternzeit.

Bei einem Konzernunternehmen müssen die Beschäftigten der übrigen Konzernunternehmen nicht einbezogen werden.

Die Begünstigung gilt darüber hinaus auch für

Nicht begünstigt ist hingegen die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen an frühere Arbeitnehmer, die ausschließlich Versorgungsbezüge vom Arbeitgeber beziehen. An ausgeschiedene Arbeitnehmer (Betriebsrentner, Werkspensionäre) kann deshalb keine steuerfreie Vermögensbeteiligung gewährt werden. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung der Vermögensbeteiligung ist jedoch begünstigt, wenn sie im Rahmen einer Abwicklung des früheren Dienstverhältnisses noch als Arbeitslohn für die tatsächliche Arbeitsleistung anzusehen ist.

Die Begünstigung kann ausnahmsweise auch für ein zukünftiges Dienstverhältnis gewährt werden, wenn die Mitarbeiterkapitalbeteiligung deshalb gewährt wurde.[1]

Bei direkten Beteiligungen können sämtliche Rahmenbedingungen zwischen Belegschaft und Unternehmen frei verhandelt und vertraglich festgelegt werden, wie z. B.

  • Höhe der Beteiligung,
  • Höhe der Gewinn- und Verlustbeteiligung,
  • Laufzeit,
  • Sperrfristen,
  • Kündigungsbedingungen,
  • Informations- und Kontrollrechte,
  • Verwaltung der Beteiligungen.

Die Beteiligung muss mindestens allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. In einem Konzern ist die Voraussetzung, dass die Beteiligung allen Beschäftigten offenstehen muss, auch dann erfüllt, wenn die Beschäftigten der übrigen Konzernunternehmen nicht beteiligt werden. Es ist zulässig, dass auch Arbeitnehmer steuerbegünstigt Vermögensbeteiligungen erhalten, die kürzer als ein Jahr in einem Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

 
Hinweis

Ausschluss bestimmter Personengruppen zulässig

Die Finanzverwaltung beanstandet nicht, wenn aus Vereinfachungsgründen bestimmte Personengruppen nicht einbezogen werden, z. B.

  • ins Ausland entsandte Arbeitnehmer (sog. Expatriates),
  • Organe von Körperschaften,
  • Mandatsträger,
  • Arbeitnehmer mit einem gekündigten Dienstverhältnis oder
  • Arbeitnehmer, die zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und dem Zeitpunkt der Überlassung der Vermögensbeteiligung aus sonstigen Gründen aus dem Unternehmen ausscheiden.

Ebenso bleibt die Steuerf...

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