Für die Vermittlung in eine Tätigkeit als
1. |
Künstler, Artist, |
2. |
Fotomodell, Werbetyp, Mannequin und Dressman, |
3. |
Doppelgänger, Stuntman, Discjockey, |
4. |
Berufssportler |
dürfen mit dem Arbeitnehmer Vergütungen vereinbart werden, die sich nach dem ihm zustehenden Arbeitsentgelt bemessen.
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