Begriff

Bei betrieblich veranlassten Verlosungen, stellt sich die Frage, ob etwaige Losgewinne eine Entlohnung oder eine steuerfreie Aufmerksamkeit für den Arbeitnehmer darstellen. Auch die Kostenübernahme für Lose einer außerbetrieblichen Lotterie kann zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil führen, wenn die Loskosten die 50-EUR-Freigrenze überschreiten.

Erhalten Arbeitnehmer im Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung Lose, führt die bloße Gewinnchance noch nicht zum Lohnzufluss. Anders verhält es sich mit den gewonnenen Preisen. Hierbei unterscheidet die Rechtsprechung, ob die Teilnahme an der Verlosung an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, oder ob alle Arbeitnehmer teilnahmeberechtigt sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Besteuerung von Losgewinnen ergibt sich aus dem BFH-Urteil v. 25.11.1993, VI R 45/93, BStBl 1994 II S. 254. Die Verwaltungsauffassung ist im BMF, Schreiben v. 5.9.1996, IV B 1 - S 2121 - 34/96, BStBl 1996 I S. 1150 zusammengefasst. Die Steuerfreiheit von Losgewinnen bis 50 EUR ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG und bei steuerfreien Betriebsveranstaltungen aus R 19.5 LStR.

Sozialversicherung: Die beitragsrechtliche Behandlung in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Sachpreise bei einer betrieblichen Verlosung mit eingeschränktem Teilnehmerkreis pflichtig pflichtig
Sachpreise anlässlich einer Betriebsveranstaltung im Rahmen des 110-EUR-Freibetrags frei frei
(Fremd-)Lotterielos im Rahmen der 50-EUR-Freigrenze frei frei

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