1 Lohnsteuerliche Betrachtung

Das Verletztengeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.

2 Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung

Der Arbeitgeber zahlt während des Bezugs von Verletztengeld nach Ende der Entgeltfortzahlung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kein Arbeitsentgelt und entrichtet folglich auch keine Sozialversicherungsbeiträge.

3 Versichertenanteile

Vom Verletztengeld selbst sind Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Der Versichertenanteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung wird vom Verletztengeld (vor Auszahlung) abgezogen. Der Bezieher von Verletztengeld muss zudem auch den Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung tragen.

4 Beitragstragung

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Verletztengeld trägt und zahlt grundsätzlich der zuständige Unfallversicherungsträger, ebenso den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Soweit den Krankenkassen die Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes aufgrund der GenAuftrVGVV obliegt, übernehmen sie auch die Feststellung der Beitragspflicht und die Berechnung und Abführung der vom Unfallversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge.

5 Meldeverfahren für die Berechnung

Die für die Berechnung des Verletztengeldes erforderlichen Angaben, werden von der Krankenkasse elektronisch beim Arbeitgeber angefordert. Dieser meldet die Daten im Rahmen des üblichen Meldeverfahrens (DEÜV) ebenfalls auf elektronischem Weg zurück. Wird die Berechnung und Auszahlung ausnahmsweise nicht von der Krankenkasse, sondern von der gesetzlichen Unfallversicherung direkt vorgenommen, kann die Anforderung der Daten auf postalischem Weg erfolgen.

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