Auch wenn eine Betriebsprüfung stattgefunden hat und dort die unrichtige Beitragsentrichtung nicht entdeckt wurde, kann die Beitragserstattung für verjährte Zeiträume mit der Verjährungseinrede zurückgewiesen werden. Das BSG hat sich bereits mehrfach mit den Rechtsfolgen von Betriebsprüfungen beschäftigt, bei denen

  • es zunächst keine Beanstandungen gab,
  • sich jedoch später herausstellte, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht von Beschäftigten vom geprüften Arbeitgeber bereits im Prüfzeitraum unzutreffend beurteilt wurden,
  • dies im Rahmen der Betriebsprüfung aber nicht aufgefallen war.

Arbeitnehmer können ebenso wie Arbeitgeber aus solchen Betriebsprüfungen keine weitergehenden Rechte herleiten. Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen.

 
Hinweis

Nichtbeanstandung der unterbliebenen Beitragserstattung bei Betriebsprüfungen

Eine über die Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt Betriebsprüfungen nicht zu; sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa "Entlastung" zu erteilen. Diese Schlussfolgerung verbietet sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend sein kann und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf.[1] Insoweit gilt der Grundsatz: Kein Schutz des Beitragsschuldners bei Nichtbeanstandung der unterbliebenen Beitragserstattung bei Betriebsprüfungen.

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