Die Unkenntnis des Berechtigten über seinen Anspruch und damit die Möglichkeit, diesen (rechtzeitig) geltend zu machen, ist auch im Bereich der Beitragserstattung gegeben. Denn es ist nun einmal ein fundamentaler Grundsatz des Verjährungsrechts, dass eine solche Unkenntnis, die auch in vielen anderen Bereichen unseres Rechtslebens zu beobachten ist, bei der Verjährung grundsätzlich unbeachtet bleiben muss.

Die Regelungen des § 199 Abs. 1 BGB, der nunmehr neben der Entstehung des Anspruchs im Grundsatz verlangt, dass der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, sind auf die Verjährung von Beitragserstattungsansprüchen nicht übertragbar. Diese ist ausschließlich, d. h. abschließend in § 27 Abs. 3 SGB IV geregelt.

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