Eine Vollmachtsüberschreitung oder ein Vertrauensmissbrauch berechtigt in schweren Fällen auch ohne Abmahnung zur ordentlichen Kündigung. Je nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere wenn der Arbeitnehmer sich durch die Vollmachtsüberschreitung oder den Vertrauensmissbrauch einen persönlichen Vorteil verschafft, kann auch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.

Auch das unbefugte Einsehen von Geheimdokumenten oder von vor unberechtigtem Zugriff geschützten Computerdateien kann nach vorheriger Abmahnung einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellen.

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