Nach § 5 ArbStättV hat der Arbeitgeber in Arbeitsstätten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die nichtrauchenden Arbeitnehmer seines Betriebs vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Als geeignete Maßnahme kommt dabei insbesondere ein Rauchverbot in Betracht. Zudem sind hier die landesgesetzlichen Regelungen (sog. Landesnichtraucherschutzgesetze) einzuhalten.

Besteht ein Betriebsrat, ist dessen Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beachten. Dann wird das Rauchverbot durch Betriebsvereinbarung geregelt, die gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend für die Arbeitnehmer gilt.

Verstöße gegen das berechtigt verhängte Rauchverbot berechtigen nach Ausspruch der Abmahnung zur Kündigung. Dies gilt erst recht, wenn in einem Lebensmittel-Betrieb geraucht wird.[1]

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