Aus der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden allgemeinen Pflicht des Arbeitnehmers, während der gesamten Arbeitszeit die ihm obliegende Arbeit gemäß den vom Arbeitgeber erteilten Weisungen zu verrichten, ergibt sich auch die Verpflichtung, jedes auch privat geführte Telefongespräch auf Weisung des Arbeitgebers zu unterbrechen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer private Telefongespräche während der Arbeitszeit nicht in der Gewissheit, ungestört zu bleiben, führen; er muss vielmehr mit der Möglichkeit der jederzeitigen Unterbrechung rechnen. Dabei kann die Unterbrechung sowohl durch den Arbeitgeber oder einen sonstigen Mitarbeiter als auch durch eine technische Aufschalteinrichtung geschehen. Deswegen hat ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Beseitigung einer gegen unbefugtes Abhören gesicherten Aufschalteinrichtung.[1]

Hieraus folgt, dass eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein kann, wenn der Arbeitnehmer nach mindestens einer vergeblichen vorherigen Abmahnung weiterhin während der Dienstzeit private Telefongespräche führt und es ablehnt, diese zu beenden oder zu unterbrechen, obwohl es seine Arbeit erfordert.

Die Frage, ob und unter welchen Umständen ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit private Telefongespräche führen darf, hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich offen gelassen.[2] Der Arbeitgeber muss aber nicht dulden, dass auf seine Kosten telefoniert wird. Es ist zu beachten, dass die von einem Dienstapparat aus geführten Telefongespräche grundsätzlich dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unterliegen.[3]

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