Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer jedwede Konkurrenztätigkeit gegenüber dem Geschäftsbetrieb seines Arbeitgebers untersagt. Dies gilt als selbstverständliche arbeitsvertragliche Verpflichtung auch dann, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag nicht enthalten ist.

Verletzt ein Arbeitnehmer durch unerlaubte Konkurrenztätigkeit seine arbeitsvertraglichen Pflichten, rechtfertigt dies je nach den Umständen des Einzelfalls eine ordentliche oder auch eine außerordentliche Kündigung, wobei im Einzelfall auch eine Abmahnung nicht erforderlich ist, wenn dem Arbeitnehmer von vornherein bekannt sein musste, dass die Konkurrenztätigkeit seinen Vertragspflichten widerspricht und vom Arbeitgeber nicht hingenommen werden kann.[1]

Eine verbotswidrige Konkurrenztätigkeit liegt jedoch erst dann vor, wenn sie aufgrund des Umfangs und der Intensität der Tätigkeit auch grundsätzlich geeignet ist, die Interessen des Arbeitgebers spürbar zu beeinträchtigen. Einmalige oder nur ganz sporadisch ausgeübte reine Freundschaftsdienste im Marktbereich des Arbeitgebers muss dieser in der Regel hinnehmen, wenn diese den arbeits- und wertmäßigen Umfang einer geringfügigen Gefälligkeit nicht übersteigen und unentgeltlich durchgeführt werden.[2]

Bloße Vorbereitungshandlungen für die Konkurrenztätigkeit, zum Beispiel der Erwerb einer Handelsgesellschaft, die Anmietung von Betriebsräumen, der Einkauf von Einrichtungsgegenständen sowie die Beschaffung von Materialien für die Aufnahme der Konkurrenztätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, stellen dagegen keine zur Kündigung berechtigende Umstände dar, da dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Konkurrenztätigkeit erlaubt ist.[3] Auch beim Führen von Abwerbegesprächen mit Kollegen für das künftige eigene Unternehmen ist im Regelfall vor der Kündigung eine Abmahnung auszusprechen.[4]

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