Eine Umwandlung von Arbeitslohn zugunsten von Aufmerksamkeiten aufgrund besonderer persönlicher Ereignisse des Arbeitnehmers oder seiner Angehörigen, die bis 60 EUR steuerfrei belassen werden[1], ist nicht zulässig. Dies gilt auch für die Sozialversicherung.

 
Praxis-Beispiel

Unzulässige Gehaltsumwandlung in Annehmlichkeiten

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren in einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag einen Sachleistungsanspruch des Arbeitnehmers zu seinen individuellen "besonderen persönlichen Ereignissen" (Vorgabe hier: Geburtstag; Hochzeit; Geburt eines Kindes) von jeweils 60 EUR. Der Arbeitnehmer verzichtet dabei im Vorhinein auf Bruttobarlohn in derselben Höhe.

Ergebnis: Auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anlässlich dessen individuellen besonderen persönlichen Ereignissen jeweils eine Sachleistung bis 60 EUR gewährt, sind diese Sachleistungen in voller Höhe lohnsteuerpflichtig. Es liegen in diesem Fall keine, nicht zu Arbeitslohn führende Aufmerksamkeiten vor, da die "Aufmerksamkeiten" über eine Gehaltsumwandlung generiert werden.

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