Arbeitgeberleistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse führen grundsätzlich nicht zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn. Eine Gehaltsumwandlung zugunsten derartiger Leistungen ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht zulässig. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein entgeltliches Rechtsgeschäft abgeschlossen haben und im Wege der Lohnverwendung das Entgelt im abgekürzten Zahlungsweg mit (zugeflossenem und lohnsteuerpflichtigem) Barlohn verrechnet wird.

Zu den Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse zählt z. B. die unentgeltliche oder verbilligte Parkplatzgestellung für Privatfahrzeuge der Arbeitnehmer. Sie löst keinen steuerpflichtigen Vorteil aus. Der Begriff des "ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses" des Arbeitgebers ist nach Verwaltungsauffassung inhaltlich nicht mit einer Gehaltsumwandlung vereinbar. Eine Entgeltumwandlung zugunsten einer Parkplatz- oder Garagengestellung ist deshalb nicht zulässig.

 
Praxis-Beispiel

Keine Lohnoptimierung bei Zahlung von Garagenmiete

Der Arbeitgeber hat mehrere frei wählbare Parkplätze in einem fußläufig vom Betrieb zu erreichenden und von einem unabhängigen Unternehmer betriebenen Parkhaus angemietet. Das Mietentgelt für den einzelnen Parkplatz beträgt 100 EUR je Monat. Der Arbeitgeber macht seinen Arbeitnehmern das Angebot, einen Stellplatz zu nutzen. Entscheiden sich die Arbeitnehmer für die Nutzungsmöglichkeit, wird das Entgelt für den Stellplatz im Rahmen einer Gehaltsumwandlung einbehalten.

Ergebnis: Es liegt keine steuerlich und sozialversicherungsrechtlich anzuerkennende Gehaltsumwandlung vor. Der Gehaltsverzicht zugunsten einer Parkplatzüberlassung für die Privatfahrzeuge der Arbeitnehmer stellt eine steuerpflichtige Lohnverwendung dar. Der Bruttoarbeitslohn bleibt unverändert.

Übernimmt der Arbeitgeber die Miete für eine Garage für den Firmenwagen, die an einen Nicht-Arbeitnehmer bezahlt wird, handelt es sich insoweit um steuerfreien Auslagenersatz. Eine Entgeltumwandlung ist nicht zulässig. Eine Entgeltumwandlung ist gleichfalls nicht zulässig für die Zahlung einer Garagenmiete an den Arbeitnehmer für die Unterstellung des Firmenwagens. Beim Arbeitnehmer liegen insoweit allerdings Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor.

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