Der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer am Kapital des eigenen Unternehmens beteiligen. Dieser geldwerte Vorteil ist bis zu 2.000 EUR jährlich (bis 31.12.2023: 1.440 EUR) steuerfrei, wenn die Möglichkeit allen Beschäftigten offensteht.[1] Auch diese Beträge können durch Entgeltumwandlung finanziert werden.

Sozialversicherungsrechtlich kann nicht ohne Weiteres Beitragsfreiheit angenommen werden. Hier ist erforderlich, dass die Zahlung zusätzlich zum Lohn oder Gehalt erfolgt.

 
Praxis-Tipp

Steueraufschub für Beteiligung an jungen Unternehmen

Ergänzend gilt eine Sonderregelung zur weiteren Förderung von Beteiligungen für Mitarbeiter von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU und Startup-Unternehmen). Im Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung ist kein Arbeitslohn zu versteuern. Eine betragsmäßige Begrenzung besteht hier nicht. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, i. d. R. bei Veräußerung, spätestens nach 15 Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel. Außer bei Veräußerung erfolgt auch nach Ablauf von 15 Jahren keine Besteuerung, wenn der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis unwiderruflich erklärt, dass er die Haftung für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer übernimmt.[2]

Eine Entgeltumwandlung bei Übertragung der Beteiligung ist ausgeschlossen. Zudem gibt es in der Sozialversicherung keinen Aufschub.[3]

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