Die Umwandlung von Arbeitslohn zugunsten pauschalbesteuerter Erholungsbeihilfen ist zulässig. Dabei muss der Urlaub in zeitlichem Zusammenhang mit der Zahlung angetreten werden (innerhalb von 3 Monaten vor oder nach Auszahlung).

Für derartige Beihilfen ist eine Pauschalierung mit 25 % und Sozialversicherungsfreiheit zulässig, wenn folgende Freigrenzen im Kalenderjahr nicht überschritten werden:

  • 156 EUR für den Arbeitnehmer,
  • 104 EUR für den Ehegatten/Lebenspartner des Arbeitnehmers und
  • 52 EUR für jedes Kind des Arbeitnehmers.

Bei einem verheirateten Arbeitnehmer mit 3 Kindern könnten pro Kalenderjahr 416 EUR umgewandelt und pauschal besteuert werden. Im Falle der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Allerdings darf dafür kein Tariflohn umgewandelt werden.

 
Wichtig

Nachweispflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss den Verwendungszweck sicherstellen. Er muss in den Lohnakten den zeitlichen Zusammenhang zwischen Zahlung der Beihilfe und Erholungsmaßnahme dokumentieren.

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