Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands des Arbeitnehmers oder der betrieblichen Gesundheitsförderung bleiben bis zu 600 EUR im Kalenderjahr je Arbeitnehmer steuerfrei. Der Höchstbetrag ist jahresbezogen und gilt pro Dienstverhältnis. Übersteigende Beträge rechnen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Unter die Steuerbefreiung fallen auch Barzuschüsse des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter für extern durchgeführte Maßnahmen. Die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist jedoch regelmäßig nicht steuerfrei. Betriebe mit Interesse an betrieblicher Gesundheitsförderung können sich an eine Krankenkasse wenden.

Förderfähige Maßnahmen zur individuellen Gesundheitsförderung werden durch die Kassen zertifiziert. Die Zertifizierung ist zwingende Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Zu weiteren Einzelheiten hat die Finanzverwaltung eine Umsetzungshilfe herausgegeben.[1]

Möglich ist auch hier eine Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung (z. B. auf ein freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld). Unschädlich ist auch, wenn der Arbeitgeber zweckgebundene Leistungen zur Auswahl anbietet oder die übrigen Arbeitnehmer die freiwilligen Sonderzahlungen erhalten.

Kein Arbeitslohn bei überwiegend eigenbetrieblichem Interesse

Leistungen zur Gesundheitsförderung sind oft im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Solche Leistungen sind kein Arbeitslohn und unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzug. Die Abgrenzung von überwiegendem Arbeitgeberinteresse einerseits und Bereicherung des Arbeitnehmers andererseits ist jedoch schwierig; sie erübrigt sich wegen der Steuerbefreiung bei Beträgen bis 600 EUR.

Beitragsfreie Gesundheitsförderung

Steuerfreie Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 600 EUR pro Jahr bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.[2]

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