Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kindergartenbeiträgen für nicht schulpflichtige Kinder eines Arbeitnehmers sind steuerfrei[1], soweit diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden.[2] Sie können auch unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen geleistet werden.[3] Gleichgültig ist, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt: Barzuschüsse sind ebenso begünstigt wie der Betriebskindergarten. Die Unterbringung beinhaltet auch Unterkunft und Verpflegung. Begünstigt sind grundsätzlich nur Leistungen für Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern. Transport, Nachhilfe oder Betreuung im Haushalt sind nicht begünstigt.

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreier Kindergartenzuschuss

Ein Arbeitnehmer hat laut Arbeitsvertrag Anspruch auf einen monatlichen Bruttoarbeitslohn von 3.000 EUR. Er vereinbart mit seinem Arbeitgeber, dass er ab Mai anstelle einer demnächst anstehenden (aber noch nicht vereinbarten) Barlohnerhöhung einen Kindergartenzuschuss von 100 EUR erhält. Dies wird schriftlich festgehalten und als Anlage zum Arbeitsvertrag genommen.

Ergebnis: Der Kindergartenzuschuss bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei, da der Arbeitgeber den Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet.

Der Mitarbeiter muss dem Arbeitgeber die Zahlungen an den Kindergarten mindestens in Höhe des Zuschusses nachweisen. Der Arbeitgeber muss den Originalbeleg, z. B. den jährlichen Bescheid über die Kindergartenbeiträge, als Beleg zum Lohnkonto des Arbeitnehmers nehmen.

Beitragsfreier Kindergartenzuschuss

Zusätzliche steuerfreie Kindergartenzuschüsse bleiben in der Sozialversicherung grundsätzlich beitragsfrei.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge