Häufig war in Vergütungsoptimierungsmodellen auch der Abschluss eines Mietvertrags für eine Werbefläche auf Pkw der Arbeitnehmer enthalten. Bei den Vergütungen für Werbeaufdrucke auf Fahrzeugen sollte es sich um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG handeln. Diese bleiben bis zu 256 EUR jährlich steuerfrei. Die Vereinbarung zur Werbung auf dem Fahrzeug des Arbeitnehmers wird regelmäßig mit einem separaten Mietvertrag und außerhalb der arbeitsrechtlichen Vereinbarung getroffen.

Die Verwaltung verweigert in vielen Fällen die Anerkennung (u. a. wenn Rückfallklauseln vorliegen oder der Vertrag dem Fremdvergleich nicht standhält) und geht weiterhin von Arbeitslohn aus. Auch die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem privaten Pkw des Arbeitnehmers regelmäßig durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit Arbeitslohn ist.[1] Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn dem abgeschlossenen "Werbemietvertrag" ein eigenständiges wirtschaftliches Gehalt zukommt. Es muss also darauf geachtet werden, dass es sich um einen ernsthaft gewollten Werbevertrag handelt, die Nutzung der Freigrenze nicht im Vordergrund steht und ein Werbeeffekt sichergestellt ist (z. B. Vergütung nach Fahrleistung). Andernfalls bringt die Umwandlung keine steuerlichen Vorteile.

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