Vorteile, die der Arbeitgeber Mitarbeitern aufgrund des Dienstverhältnisses in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnraum gewährt, stellen grundsätzlich einen steuerpflichtigen Sachbezug dar. Durch eine teilweise Steuerbefreiung ergibt sich jedoch faktisch ein Bewertungsabschlag bei Mitarbeiterwohnungen i. H. v. 1/3 des ortsüblichen Mietwerts: Der Ansatz eines Sachbezugs für eine Wohnung unterbleibt, soweit das gezahlte Entgelt

  • mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts beträgt und
  • dieser nicht mehr als 25 EUR pro m2 ohne umlagefähige Kosten beträgt.[1]

Die Regelung gilt auch für die von einem verbundenen Unternehmen gewährten Mietvorteile.[2]

Sozialversicherungsrechtliche Bewertung

Der Bewertungsabschlag bleibt auch sozialversicherungsfrei.[3]

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