Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt gezahlt werden, sind steuerfrei.[1] Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Steuerbegünstigung gilt auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, d. h. das steuerfreie Jobticket kann auch in der Freizeit genutzt werden.[2] Die Steuerbefreiung ist damit auch anwendbar auf das sog. Deutschland-Ticket. Die steuerfreien Leistungen mindern den bei der Steuererklärung als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag.

Bei Steuerfreiheit handelt es sich auch um beitragsfreies Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.

 
Hinweis

Pauschalbesteuerte Jobtickets

Als Alternative zur steuerfreien Gestellung von Jobtickets mit Anrechnung auf die Entfernungspauschale und Zusätzlichkeitsvoraussetzung gibt es auch eine Pauschalierungsmöglichkeit.[3]

Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können mit 25 % einheitlich für alle Bezüge eines Kalenderjahres pauschaliert werden, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der als Entfernungspauschale abziehbaren Werbungskosten.

Die Pauschalbesteuerung führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung, sofern dafür keine Entgeltumwandlung von Tariflohn erfolgt.

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