Der Arbeitgeber kann Fahrtkostenzuschüsse zu den Aufwendungen der Mitarbeiter für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pauschal mit 15 % versteuern.[1] Voraussetzung ist, dass die Leistungen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinzukommen.

Maßgeblich für die Höhe des pauschalierbaren Betrags sind die tatsächlichen Aufwendungen des Mitarbeiters, der Zuschuss darf jedoch den Betrag nicht übersteigen, den der Mitarbeiter als Werbungskosten geltend machen könnte.[2] Bei Benutzung eines eigenen Kfz durch den Arbeitnehmer ist ein Zuschuss bis maximal zur Höhe der Entfernungspauschale pauschalierungsfähig. Sie beträgt 0,30 EUR je Entfernungskilometer und 0,38 EUR ab dem 21. Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Pauschal besteuerte Fahrtkostenzuschüsse mindern den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers.

Beitragsfreier Fahrtkostenzuschuss

Die Pauschalbesteuerung führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

 
Praxis-Beispiel

Lohnoptimierung durch Fahrtkostenzuschuss

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber zusätzlich einen monatlichen Zuschuss für die Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Pkw i. H. der gesetzlichen Entfernungspauschale. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 30 Kilometer.

Ergebnis: Bei 20 Arbeitstagen im Monat ergibt sich ein Arbeitgeberzuschuss von 196 EUR (= 20 Tage x 20 km x 0,30 EUR + 20 Tage x 10 km x 0,38 EUR). Der Fahrtkostenzuschuss kann in voller Höhe pauschal versteuert werden und ist sozialversicherungsfrei.

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