Überlässt der Arbeitgeber Mitarbeitern ein betriebliches (E-)Fahrrad zur privaten Nutzung im Rahmen einer Entgeltumwandlung, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung 1 % eines auf volle 100 EUR abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt (einen Zuschlag für Fahrten zur Arbeit gibt es hier nicht).[1]

 
Achtung

Keine Steuerfreiheit für Entgeltumwandlung

Die Steuerbefreiung für die Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern gilt nicht bei Entgeltumwandlung.[2]

 
Praxis-Beispiel

Lohnoptimierung durch Überlassung eines E-Bikes

Der Arbeitgeber überlässt seinem Mitarbeiter ab Januar 2024 erstmals ein Elektrofahrrad, das verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen ist, sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers des Fahrrads beträgt 3.200 EUR. Die Leasingrate liegt bei Inanspruchnahme von Großabnehmerkonditionen bei 60 EUR (regulär 80 EUR). Der Mitarbeiter (Stkl. III, konfessionslos, 1 Kind) verdient ein monatliches Bruttogehalt von 3.500 EUR, sein individueller Krankenkassen-Zusatzbeitrag beläuft sich auf 1,3 %.

Ergebnis: Der Mitarbeiter muss einen geldwerten Vorteil von 8 EUR (1 % eines Viertels des Listenpreises) monatlich versteuern. Verzichtet der Mitarbeiter i. H. d. Leasingrate auf Arbeitslohn, entstehen dem Arbeitgeber keine Kosten. Der steuerpflichtige Arbeitslohn wird aber durch das Fahrrad nur um 8 EUR wieder erhöht. Damit ergibt sich für den Mitarbeiter im Ergebnis ein geringeres Bruttogehalt.

 
Vergleich: Lohnabrechnung 2024 Ohne Dienstrad Mit Dienstrad
Bruttogehalt 3.500,00 EUR 3.500,00 EUR
Abzgl. Leasingrate   - 60,00 EUR
Zzgl. geldwerter Vorteil aus Fahrradüberlassung   + 8,00 EUR
Gesamtbrutto 3.500,00 EUR 3.448,00 EUR
Abzgl. Steuern (LSt) - 149,16 EUR - 139,50 EUR
Abzgl. SV-Beiträge (KV, PV, RV, AV) - 708,75 EUR - 698,21 EUR
Nettogehalt 2.642,09 EUR 2.610,29 EUR
[1] Gleichlautende Ländererlasse v. 9.1.2020, S. 2334, u. a. FinMin Baden-Württemberg, 3-S233.4/187- 3-S233.4/187; FinMin Nordrhein-Westfalen, S 2334 – 66 – V B 3.
[2]

S. Abschn. 4.5.

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