Sachbezüge bleiben bis zu einer Freigrenze von 50 EUR monatlich steuerfrei.[1]

Die Sachbezugsfreigrenze ist auch anwendbar bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen.[2] Sie müssen jedoch weitere Voraussetzungen hinsichtlich der Einlösungsmöglichkeiten erfüllen.[3] Gutscheine und Geldkarten fallen zudem nur dann unter die Freigrenze, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.[4]

In der folgenden Übersicht wird anhand verschiedener Rubriken dargestellt, bei welchen Arbeitgeberleistungen es sich nach der Neudefinition der Geldleistungen weiterhin um einen Sachbezug handelt, für den die Freigrenze anwendbar ist, und wann es sich um Barlohn handelt:

Infographic

Erfolgt der Zufluss aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung ausschließlich in Form einer Sache, handelt es sich bis zur Freigrenze nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.[5]

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