Begriff

Die Gesamtheit aller Gehaltsleistungen und (geldwerter) Vorteile bzw. Sachbezüge (laufende und einmalige Zahlungen). Die vertraglich vereinbarte Vergütung ist die Gegenleistung des Arbeitsgebers für die erbrachten Leistungen des Mitarbeiters. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist die Höhe der Vergütung im Arbeitsvertrag frei vereinbar (soweit kein gesetzlicher Mindestlohn existiert). Allerdings spielt sowohl die Marktsituation, die durch die Fachkenntnisse des Arbeitnehmers, die Verantwortung, die er trägt und die Arbeitsbedingungen, unter denen er arbeitet, aber auch die Nachfrage nach vergleichbaren Arbeitsnehmern, beeinflusst wird, eine entscheidende Rolle. Darüber hinaus sind in tarifgebundenen Unternehmen die tarifvertraglichen Regelungen zu berücksichtigen (mit Ausnahme der außertariflich Beschäftigten).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Benachteiligungen wegen der besonders geschützten acht Merkmale Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität. Das Benachteiligungsverbot betrifft auch die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG). Dabei ist es gleichgültig, ob das Arbeitsentgelt individualrechtlich vereinbart ist, d. h. im Arbeitsvertrag, oder ob es sich aus kollektivrechtlichen Vereinbarungen ergibt, d. h. aus einem Tarifvertrag oder aus Betriebsvereinbarungen. Sämtliche Vergütungsregelungen (das Gesetz spricht hier von "Vereinbarungen", vgl. § 7 Abs. 2 AGG) müssen in Bezug auf die acht Merkmale diskriminierungsfrei sein.

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