Begriff

Manche Arbeitnehmer haben zusätzlich zu ihrer vertraglich fixierten Grundvergütung variable Vergütungsbestandteile oder auch Zusatzvergütungen. Zusatzvergütungen sind Vergütungsbestandteile, die an besondere (und gegebenenfalls wechselnde) Umstände der Arbeitsleistung anknüpfen und nicht als regelmäßiger Vergütungsbestandteil vereinbart sind, etwa Prämien, Zuschläge und Zulagen. Diese können wie z.B. bei Außendienstmitarbeitern in Provisionen bestehen oder - häufig bei Führungskräften der Fall - in Tantiemen ("Zielerreichungsprämien"). Zielsetzung bei der Auszahlung variabler Vergütung können sein:

- Belohnung besonderer Arbeitsqualität

- Belohnung besonderer Leistungen

- Förderung eines bestimmten Verhaltens

- Ausgleich ungünstiger Arbeitsumstände

- Ausgleich einer besonderen sozialen Lage

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Benachteiligungen wegen der besonders geschützten acht Merkmale Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität. Das Benachteiligungsverbot betrifft auch die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG). Dabei ist es gleichgültig, ob das Arbeitsentgelt individualrechtlich vereinbart ist, d. h. im Arbeitsvertrag, oder ob es sich aus kollektivrechtlichen Vereinbarungen ergibt, d. h. aus einem Tarifvertrag oder aus Betriebsvereinbarungen. Sämtliche Vergütungsregelungen (das Gesetz spricht hier von "Vereinbarungen", vgl. § 7 Abs. 2 AGG) müssen in Bezug auf die acht Merkmale diskriminierungsfrei sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge