(1) Zulage Trainer
Beschäftigte, die auf Anweisung und nach entsprechender Qualifizierung durch den Arbeitgeber vorübergehend sowohl theoretische als auch praktische Trainings übernehmen, erhalten für jede Trainingsstunde die anteilige Differenz zwischen dem Monatsgrundentgelt der Entgeltgruppe des Beschäftigten und dem Monatsgrundentgelt, das diesem bei einer dauerhaften Durchführung einer Tätigkeit der entsprechenden Trainerkategorie zustehen würde.
(2) Zulage IHK-geprüfter Flugzeugabfertiger, IHK-geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr, IHK Luftverkehrskauffrau/- mann und IHK Servicekauffrau/-mann im Luftverkehr
Beschäftigte im Bereich der BADV Anlage 1 Nr. 2 (Fluggastabfertigung), Nr. 3 (Gepäckabfertigung) und Nr. 5 (Vorfelddienste), die in der Entgeltgruppe 4 eingruppiert sind und welche die Berufsabschlussprüfung zur/m IHKgeprüften Flugzeugabfertiger/in, zur IHK-geprüften Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr, zur/zum IHK Luftverkehrskauffrau/-mann oder zur/zum IHK Servicekauffrau/-mann im Luftverkehr erfolgreich absolviert haben, erhalten eine Zulage in Höhe von 0,25 € brutto je Stunde. Diese Zulage wird als monatliche Pauschale gezahlt und basiert auf der Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten bzw., bei Teilzeitbeschäftigten, auf deren vertraglich vereinbarter Stundenzahl.
(3) Zulage Lademeisteragent
Beschäftigte im Bereich der BADV Anlage 1 Nr. 3 (Gepäckabfertigung) und Nr. 5 (Vorfelddienste), die in der Entgeltgruppe 5 eingruppiert sind und dauerhaft zusätzlich eine Tätigkeit als Lademeisteragent auszuüben haben, erhalten eine Zulage von 0,40 € brutto je Stunde. Diese Zulage wird als monatliche Pauschale gezahlt und basiert auf der Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten bzw., bei Teilzeitbeschäftigten, auf deren vertraglich vereinbarter Stundenzahl. Bei einer vorübergehenden Übernahme einer solchen Tätigkeit beträgt die Zulage, sofern die Voraussetzungen nach § 5 (1) vorliegen, pro zu vergütendem Arbeitstag die anteilige Differenz zwischen dem Monatsgrundentgelt der Entgeltgruppe 5 und diesem Monatsgrundentgelt plus der pauschalen Zulage nach Sätzen 1 und 2.
(4) Zulage "Kombifunktion plus Brückenfahrer"
Beschäftigte der Entgeltgruppe 3, die über die notwendige Qualifikation für den Einsatz als Brückenfahrer verfügen, erhalten für die Dauer ihrer Zuordnung zur Gruppe "Kombifunktion plus Brückenfahrer" eine monatliche Zulage in Höhe von 40,- Euro. Die Zuordnung zur Gruppe "Kombifunktion plus Brückenfahrer" erfolgt temporär und unter Wahrung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats gem. § 99 BetrVG. Diese Zulage wird als monatliche Pauschale gezahlt und basiert auf der Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zulage entsprechend dem Verhältnis ihrer tarifvertraglich vereinbarten Regelarbeitszeit anteilig. Die monatliche Pauschale wird zudem anteilig gezahlt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlungen nicht für den gesamten Monat, sondern nur teilweise bestehen.