§ 11 Beitragshöhe
(1) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegte Zusatzversorgung einen Beitrag von 1,40% der Summen aller Bruttolöhne der von diesem Tarifvertrag erfaßten gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) an die ZVK-Bau abzuführen. Bemessungsgrundlage für die gem. § 13 Abs. 4 TVA und § 10 Abs. 4 TVE zu entrichtende Steuer ist die mit 0,0140 vervielfachte Bruttolohnsumme.
Bruttolohn ist
- der für die Berechnung der Lohnsteuerkarte zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden.
- der nach § 40a und 40b EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer sowie des Beitrags zu einer Gruppen-Unfallversicherung.
- Zum Bruttolohn gehören nicht die Urlaubsabgeltungen gem. § 6 Ziffer 1 a, c, d und i TV Urlaubsverfahren.
(2) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegte Zusatzversorgung einen Betrag von DM 59,92 für jeden Kalendermonat eines bestehenden Arbeitsverhältnisses der von diesem Tarifvertrag erfaßten Angestellten und Meister an die ZVK-Bau abzuführen. Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am Ersten eines Monats bzw. endet es nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Arbeitstag ein Beitrag von DM 3,00 an die ZVK-Bau abzuführen.
(3) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tariflich festgelegten Zusatzversorgungsleistungen für jeden arbeiterrentenversicherungspflichtigen Dienstpflichtigen seines Betriebes einen Beitrag von 62,87 DM für jeden Kalendermonat an die ZVK-Bau abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Beitrag von 2,10 DM an die ZVK-Bau abzuführen.
(4) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tariflich festgelegten Zusatzversorgungsleistungen für jeden angestelltenversicherungspflichtigen Dienstpflichtigen seines Betriebes einen Beitrag von 59,92 DM für jeden Kalendermonat an die ZVK-Bau abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Beitrag von 2,00 DM an die ZVK-Bau abzuführen.
(5) Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, daß einer der Beiträge zu hoch oder zu niedrig ist, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Änderung zu erfolgen.
§ 12 Beitragsmeldung
(1) Der ZVK-Bau ist monatlich, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats, auf einem Formblatt die Bruttolohnsumme für den vorerwähnten Zeitraum zu melden. Das Formblatt ist zu unterschreiben. Auf dem Formblatt hat der Arbeitgeber außerdem anzugeben:
- Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie seine Betriebskontonummer,
- den für den Monat fällig gewordenen Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer,
- den für den Monat fällig gewordenen Beitrag für Angestellte, aufgeschlüsselt nach Monats- und Tagesbeiträgen,
- getrennt jeweils die Zahl aller im Monat von diesem Tarifvertrag erfaßten gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Betriebes.
(2) Auf besondere Anforderung der ZVK-Bau hat der Arbeitgeber auch Namen und Anschriften der im Monat beschäftigten Arbeitnehmer mitzuteilen und die Bruttolohnsumme des Monats auf die einzelnen gewerblichen Arbeitnehmer aufzuschlüsseln. Beschäftigt der Arbeitgeber im Abrechnungszeitraum keine Arbeitnehmer, so ist er verpflichtet, anstelle der Meldung auf dem Formular und innerhalb der Frist gem. Abs. 1 Fehlanzeige zu erstatten.
(3) Das Meldeformular ist zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Arbeitgeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldung.
(4) Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der Auskünfte hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragsmeldung erfüllt. Die wahrheitswidrige Mitteilung, daß keine Arbeitnehmer beschäftigt wurden, gilt nicht als Meldung.
§ 13 Beitragszahlung
Die Beiträge sind für jeden Monat, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats, zugunsten der ZVK-Bau einzuzahlen.
§ 14 Verzugszinsen
Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung der Beiträge in Verzug, so hat die ZVK-Bau Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe des um drei Prozentpunkte erhöhten jeweiligen Diskontsatzes.