1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird in einem verwaltungsinternen Zustimmungsverfahren beteiligt.[1]

Staatsangehörige der EU-Staaten bedürfen keines Aufenthaltstitels. Aufgrund der für sie geltenden gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit der Freizügigkeit unterliegen sie lediglich einer Ausweis- und Meldepflicht.[2] Aufgrund des Brexits gilt auch die Freizügigkeit als eine der elementaren Grundfreiheiten der EU im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nicht mehr.[3] Britische Fachkräfte, die seit dem 1.1.2021 eine Beschäftigung in der EU aufnehmen wollen, werden damit wie Drittstaatsangehörige behandelt.

[2]

S. Ausländische Arbeitnehmer .

[3] Die Arbeitnehmerfreizügigkeit endete für britische Staatsbürger in Deutschland und für Deutsche im Vereinigten Königreich bereits am 29.3.2019 mit Ablauf der Frist des Artikel 50 Abs. 3 EUV.

1.1 Bestandsschutz

Beide Seiten haben sich jedoch im Austrittsabkommen auf einen umfassenden lebenslangen Erhalt des aufenthaltsrechtlichen Status für diejenigen Staatsangehörigen geeinigt, die zum Stichtag 31.12.2020 in einem beliebigen EU-Mitgliedstaat bzw. im Vereinigten Königreich leben (und ggf. auch dort arbeiten). Für das Vereinigte Königreich besteht ein "EU Settlement Scheme". Danach können EU-Bürger in Großbritannien einen gesicherten Aufenthaltsstatus beantragen, wenn sie sich in den letzten 5 Jahren in jedem Jahr mindestens 6 Monate berechtigt im Vereinigten Königreich aufgehalten haben. Antragsvoraussetzung ist eine Identitäts- und Aufenthaltsprüfung. Für die britischen Staatsangehörigen sichert das Austrittsabkommen sowie die auf seiner Grundlage ergangene Umsetzung im deutschen Freizügigkeitsgesetz/EU den am 31.12.2020 bestehenden Aufenthaltsstatus britischer Staatsangehöriger umfassend ab.[1] Die davon erfassten Personen müssen im Wesentlichen ihren Aufenthalt anzeigen, um ein Aufenthaltsdokument ("Aufenthaltsdokument-GB" bzw. "Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB"[2]) zu erhalten, welches ihnen ohne weitere Voraussetzungen erteilt wird. Sie hatten ihren Aufenthalt spätestens innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende des Übergangszeitraums (d. h. bis Ende Juni 2021) bei der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen, sofern sie nicht bereits Inhaber einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte waren.

 
Hinweis

Bestandsschutz für "Altfälle" bis zum 31.12.2020

Das Austrittsabkommen sowie die auf seiner Grundlage ergangene Umsetzung in § 16 Freizügigkeitsgesetz/EU sichern den am 31.12.2020 bestehenden Aufenthaltsstatus umfassend ab.[3] Das Gesetz ist damit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 FreizügigkeitsG/EU anwendbar auf britische Staatsangehörige[4], denen nach dem Austrittsabkommen Einreise- und Aufenthaltsrechte gewährt werden. Es handelt sich dabei um britische Staatsangehörige, die sich zum Stichtag 31.12.2020 berechtigt von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht oder als Grenzgänger tätig waren und sich dementsprechend in einem EU-Mitgliedstaat aufgehalten haben (sog. "Alt-Briten"). Die davon erfassten Personen[5] müssen im Wesentlichen ihren Aufenthalt anzeigen, um ein Aufenthaltsdokument ("Aufenthaltsdokument-GB" bzw. "Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB"[6] zu erhalten, welches ihnen ohne weitere Voraussetzungen erfüllt wird.

Britische Staatsangehörige, die erst nach dem 31.12.2020 aus dem Vereinigten Königreich in die EU einreisen, gelten als Drittstaatsangehörige und bedürfen eines Aufenthaltstitels nach dem AufenthaltsG.

[1] Vgl. Art. 10, Art. 24 Austrittsabkommen, § 16 FreizügigG/EU.
[2] Vgl. § 16 Abs. 2 FreizügigG/EU.
[3] Vgl. Art. 10, Art. 24 Austrittsabkommen, § 16 FreizügigkeitsG/EU.
[4] Die Formulierung bezieht sich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 FreizügigkeitsG auf die in Art. 2 Buchst. d des Austrittsabkommens genannten Personen, die wiederum die unterschiedlichen Varianten britischer Staatsangehörigkeit berücksichtigen.
[5] Dazu gehören gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 FreizügigkeitsG auch die Familienangehörigen dieser Personen.
[6] Vgl. § 16 Abs. 2 FreizügigG/EU.

1.2 Konsequenzen des EU-Austritts ("Brexit")

1.2.1 Einsatz britischer Beschäftigter in der EU

Britische Staatsangehörige benötigen für einen ab dem 1.1.2021 neu begründeten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einen gesonderten Aufenthaltstitel nach den einschlägigen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes für Drittstaatsangehörige. Ein solcher Aufenthaltstitel kann in verschiedenen Formen zum Zwecke einer abhängigen Erwerbstätigkeit erteilt werden. Es gelten die unterschiedlichen Regelungen zum Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen nach dem Aufenthaltsgesetz (z. B. "Blue Card", privilegierte Zugangsmöglichkeiten für Fachkräfte und Hochqualifizierte etc.).

1.2.2 Einsatz deutscher Beschäftigter im Vereinigten Königreich

Dauerhafte Beschäftigung

Die Zulassung zum britischen Arbeitsmarkt ist seit dem 1.1.2021 vo...

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