Wird eine nach dem 31.12.2020 eingetretene Situation vom Austrittsabkommen erfasst, gelten für die betreffende Person die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit. Möchte die Person nicht, dass die Regelungen des Beschäftigungsstaates gelten, besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer Ausnahmevereinbarung.

 
Praxis-Beispiel

Tätigkeit im Vereinigten Königreich ab 2021

Ein britischer Staatsangehöriger wohnt seit 2016 in Deutschland und wird vom 1.8.2021 bis 31.3.2025 in das Vereinigte Königreich entsandt. Da sich die Person in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt (Brite/Wohnort Deutschland) befindet, ist das Austrittsabkommen anwendbar.[1] Eine Entsendung im Sinne der Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit liegt jedoch nicht vor, weil die Entsendedauer von max. 24 Monaten überschritten ist. Es besteht die Möglichkeit eine Ausnahmevereinbarung zu vereinbaren. Wird diese getroffen, gelten für die gesamte Dauer der Entsendung die deutschen Rechtsvorschriften weiter.

[1] Grundsätzlich würden also die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit gelten.

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