Die nachfolgenden Ausführungen gelten sowohl für entsandte Arbeitnehmer als auch für selbstständig erwerbstätige Personen. Voraussetzung ist in beiden Fallkonstellationen, dass die weiteren Kriterien einer Entsendung erfüllt werden.

Nachfolgend wird zwischen Sachverhalten unterschieden, die nach

  • dem Austrittsabkommen oder
  • dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit

bewertet werden.

3.1 Vom Austrittsabkommen erfasste Sachverhalte

Vom Austrittsabkommen sind nur Sachverhalte erfasst, die ohne Unterbrechung[1] über den 31.12.2020 hinausgehen. Des Weiteren sind britische Staatsangehörige, die in Deutschland wohnen und Unionsbürger, die im Vereinigten Königreich wohnen, vom Austrittsabkommen erfasst.

Gelten für eine Person die Regelungen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit weiter, kann für die Dauer der Tätigkeit im anderen Staat eine Entsendebescheinigung ausgestellt werden. Eine Verlängerung dieser Bescheinigung ist für einen Zeitraum bis zu max. 24 Monaten möglich.

 
Praxis-Beispiel

Brite/Wohnort in Deutschland/erneute Entsendung ins Vereinigte Königreich

Grenzüberschreitender Sachverhalt besteht fort

Ein britischer Staatsangehöriger wohnt in Deutschland und wird vom 1.8.2020 bis 31.3.2021 in das Vereinigte Königreich entsandt. Die Person wird erneut vom 1.10.2021 bis 31.12.2021 entsandt. Das Austrittsabkommen und die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit sind für die Entsendung bis zum 31.3.2021 anwendbar. Da sich die Person weiterhin in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt befindet (Brite/Wohnort Deutschland), ist das Abkommen auch für den zweiten Entsendezeitraum vom 1.10.2021 anwendbar.

Ist eine Person bereits vor dem 1.1.2021 entsandt und befindet sich die Person auch nach dem 31.12.2020 in der gleichen Situation, dann wir diese vom Austrittsabkommen erfasst, wenn keine Unterbrechung[2] vorliegt.

 
Praxis-Beispiel

Brite/Wohnort in Deutschland/Entsendung ins Vereinigte Königreich

Grenzüberschreitender Sachverhalt, Verlängerung der Entsendung

Ein britischer Staatsangehöriger wohnt in Deutschland und wird vom 1.9.2020 bis 31.8.2021 in das Vereinigte Königreich entsandt. Das Austrittsabkommen ist anwendbar. Es gelten weiterhin die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit. Eine Verlängerung der Entsendung ist bis max. 24 Monate möglich.

Wird die Entsendung für einen mehr als kurzfristigen Zeitraum unterbrochen, handelt es sich in der Regel um einen neuen Sachverhalt. Es müssen die Regelungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit beachtet werden.

[3]

3.1.1 Ausnahmevereinbarung

Wird eine nach dem 31.12.2020 eingetretene Situation vom Austrittsabkommen erfasst, gelten für die betreffende Person die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit. Möchte die Person nicht, dass die Regelungen des Beschäftigungsstaates gelten, besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer Ausnahmevereinbarung.

 
Praxis-Beispiel

Tätigkeit im Vereinigten Königreich ab 2021

Ein britischer Staatsangehöriger wohnt seit 2016 in Deutschland und wird vom 1.8.2021 bis 31.3.2025 in das Vereinigte Königreich entsandt. Da sich die Person in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt (Brite/Wohnort Deutschland) befindet, ist das Austrittsabkommen anwendbar.[1] Eine Entsendung im Sinne der Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit liegt jedoch nicht vor, weil die Entsendedauer von max. 24 Monaten überschritten ist. Es besteht die Möglichkeit eine Ausnahmevereinbarung zu vereinbaren. Wird diese getroffen, gelten für die gesamte Dauer der Entsendung die deutschen Rechtsvorschriften weiter.

[1] Grundsätzlich würden also die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit gelten.

3.2 Vom Abkommen über Handel und Zusammenarbeit erfasste Sachverhalte

Arbeitnehmer und selbstständig erwerbstätige Personen, die ihre Tätigkeit nach dem 31.12.2020 im Vereinigten Königreich oder in Deutschland vorübergehend ausüben, unterliegen dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit, wenn Sie die Voraussetzungen[1] nach dem Abkommen erfüllen.

 
Praxis-Beispiel

Unionsbürger/Wohnort in Deutschland/Entsendung nach dem 31.12.2020

Ein Unionsbürger wohnt in Deutschland und wird vom 1.6.2021 bis 31.10.2021 in das Vereinigte Königreich entsandt. Das Austrittsabkommen ist nicht anwendbar. Es muss geprüft werden, ob das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit angewendet werden kann.

Das Gleiche gilt auch, wenn die Entsendung für einen mehr als kurzfristigen Zeitraum unterbrochen wurde.

 
Praxis-Beispiel

Unionsbürger/Wohnort in Deutschland/mehrfache Entsendung

Kein grenzüberschreitender Sachverhalt

Ein Unionsbürger wohnt in Deutschland und wird vom 1.8.2020 bis 31.3.2021 in das Vereinigte Königreich entsandt. Die Person wird erneut vom 1.10.2021 bis 31.12.2021 entsandt. Das Austrittsabkommen und die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit sind für die Entsendung bis zum 31.3.2021 anwendbar. Für den Zeitraum vom 1.10.2021 ist das Austrittsabkommen nicht mehr anwendbar. Es muss geprüft werden, ob das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit angewendet werden kann.[2]

[1]

S. Abschn. 1.3 ff.

[2]

S. Abschn. 1.3 ff.

3.2.1 Entsendung von Arbeitnehmern

Eine Entsendung nach dem ...

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