Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit im Vereinigten Königreich für eine dortige Betriebsstätte[1] des Arbeitgebers aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Vereinigtes Königreich besteuert.[2] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[3] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[4]

Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn von einer Betriebsstätte getragen wird, die der Arbeitgeber im Vereinigten Königreich hat. Ist dies der Fall, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer die 183-Tage-Frist erfüllt. Der Arbeitslohn wird dann von der Betriebsstätte getragen, wenn er ihr wirtschaftlich zuzuordnen ist.[5]

 
Praxis-Beispiel

Betriebsstätte im Vereinigten Königreich

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A für 3 Monate in dessen Betriebsstätte im Vereinigten Königreich tätig, um dort einen erkrankten Mitarbeiter zu vertreten. Der Arbeitslohn wird weiter vom deutschen Arbeitgeber gezahlt, er ist der Betriebsstätte aber wirtschaftlich zuzurechnen.

Ergebnis: Der Arbeitslohn ist der Betriebsstätte wirtschaftlich zuzurechnen. Er wird daher von einer Betriebsstätte getragen, die der Arbeitgeber im Vereinigten Königreich hat. Obwohl A die 183-Tage-Frist nicht erfüllt, wird der Arbeitslohn daher im Vereinigten Königreich besteuert und in Deutschland freigestellt.

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