Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit erfasst Sachverhalte, die ab dem 1.1.2021 beginnen und bei denen es keinen grenzüberschreitenden Bezug zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gibt.[1]

[1]

S. Abschn. 3.2.

1.3.1 Geltungsbereich des Abkommens

Findet das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit Anwendung, gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit weitestgehend weiter fort. Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens umfasst den Bereich der Kranken-, Renten-, Unfallversicherung und den Bereich der Arbeitsförderung.

1.3.2 Personenkreis

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für alle Personen, die

  • dem Sozialversicherungsrecht mindestens eines Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs unterliegen oder zu irgendeinem Zeitpunkt unterlagen sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene;
  • rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich wohnen.

1.3.3 Anwendungsfälle

Dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit unterliegen alle Sachverhalte, die nach dem 31.12.2020 begonnen haben und keinen vorherigen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich besitzen. Weiterhin fallen unter das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit Sachverhalte, in denen das Austrittsabkommen nicht mehr greift.

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