1.2.1 Einsatz britischer Beschäftigter in der EU

Britische Staatsangehörige benötigen für einen ab dem 1.1.2021 neu begründeten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einen gesonderten Aufenthaltstitel nach den einschlägigen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes für Drittstaatsangehörige. Ein solcher Aufenthaltstitel kann in verschiedenen Formen zum Zwecke einer abhängigen Erwerbstätigkeit erteilt werden. Es gelten die unterschiedlichen Regelungen zum Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen nach dem Aufenthaltsgesetz (z. B. "Blue Card", privilegierte Zugangsmöglichkeiten für Fachkräfte und Hochqualifizierte etc.).

1.2.2 Einsatz deutscher Beschäftigter im Vereinigten Königreich

Dauerhafte Beschäftigung

Die Zulassung zum britischen Arbeitsmarkt ist seit dem 1.1.2021 vorrangig von der Qualifikation ("skills" ab Level 3 nach dem "Regulated Qualification Framework – RQF") und dem Einkommen (ab 30.000 Britischen Pfund) der Arbeitnehmer abhängig. Voraussetzung ist ein bereits bestehendes (auch neu begründetes) Arbeitsverhältnis. Dabei soll es keine feste Obergrenze und zukünftig – anders als bislang – auch keine Vorrangprüfung zugunsten einheimischer Arbeitskräfte geben. In diesen Fällen besteht zudem ein familiäres Zuzugsrecht und die Möglichkeit, nach 5 Jahren eine Daueraufenthaltsgenehmigung zu erlangen. Aufenthaltsrechtlich erforderlich ist ein Visum. Zudem muss sich jeder Arbeitgeber, der ausländische Arbeitnehmer beschäftigen will, eine Beschäftigungsgenehmigung über das "Sponsorship System" beantragen ("Sponsor License", gültig für jeweils 4 Jahre; damit verbunden ist eine bestimmte Zahl von Tickets, auf denen konkrete Arbeitskräfte "eingebucht" werden können). Der Arbeitgeber hat die "Immigration Skills Charge" zu entrichten. Zudem bestehen umfassende Informations- und Mitwirkungspflichten gegenüber den britischen Behörden.

Vorübergehende Beschäftigung ohne besondere Qualifikation

In diesem Bereich ergeben sich nachhaltige Verschärfungen. Grundsätzlich besteht ein umfassendes Beschäftigungsverbot, welches nur für einzelne Branchen oder jahreszeitlich gelockert wird. Für Arbeitnehmer aus "low risk countries" (dazu dürfte die Bundesrepublik Deutschland gehören), ist es unabhängig von ihrer Qualifikation möglich, zeitlich befristet zur Arbeitsaufnahme nach Großbritannien zu kommen, ohne dass bereits ein Arbeitsverhältnis besteht ("temporary short term workers"). Diesbezüglich ist ein Visum erforderlich. Zudem gibt es zahlenmäßige und zeitliche Begrenzungen sowie Differenzierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit. In zeitlicher Hinsicht besteht eine 12-Monatsbefristung, jeweils gefolgt von einer mindestens 12-monatigen Unterbrechung. Sofern ein Visum erteilt ist, besteht keine Bindung an die zunächst ausgeübte Beschäftigung oder den ursprünglichen Arbeitgeber, ein Wechsel ist also möglich.

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