Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Ausbildungsvergütungen, Bäckerhandwerk, Bundesrepublik sowie Konditorenhandwerk Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2020 (AVE-Anfang: 01.03.2021)

Nummer: 135000100045

Klassifizierung: TV Ausbildungsvergütungen

Fachbereich: Bäckerhandwerk u. Konditorenhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik (Bäckerhandwerk), Brandenburg u. Mecklenburg-Vorpommern (Konditorenhandwerk)

Geltungsbereich: Auszubildende

Datum: 22. Dezember 2020

Vorgänger: 135000100044

AVE
AVE Anfang 01. März 2021

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 02. Juli 2021

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Bäckerhandwerk und das Konditorenhandwerk

Vom 24. Juni 2021

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die

Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland vom 22. Dezember 2020

- kündbar mit einer Frist von einem Monat, erstmals zum 31. Januar 2023 -

abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V., Neustädtische Kirchstraße 7a, 10117 Berlin, einerseits, und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptverwaltung, Haubachstraße 76, 22765 Hamburg, andererseits,

mit Wirkung vom 1. März 2021

mit den weiter unten näher bezeichneten Maßgaben für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für die Bundesrepublik Deutschland.

betrieblich: für alle Betriebe des Bäckerhandwerks, in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg auch für die Betriebe des Konditorenhandwerks.

persönlich: für alle Auszubildenden (Lehrlinge), die in den erfassten Betrieben beschäftigt sind.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Maßgaben:

§ 4 ist von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Der Tarifvertrag ist mit Ausnahme der von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommenen Regelungen in der Anlage abgedruckt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.

Unterzeichnet:

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland

vom 22. Dezember 2020

Zwischen dem

Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V.,

Neustädtische Kirchstraße 7a, 10117 Berlin

und der

Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptverwaltung,

Haubachstraße 76, 22765 Hamburg

wird folgende Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen getroffen:

§ 1 Geltungsbereich

a) räumlich: Für die Bundesrepublik Deutschland

b) fachlich: Für alle Betriebe des Bäckerhandwerks, in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg auch für die Betriebe des Konditorenhandwerks

c) persönlich: Für alle Auszubildenden (Lehrlinge)[1] die in den unter b) fallenden Betrieben beschäftigt sind

[1] Die in diesem Tarifvertrag verwendeten Sammelbezeichnungen wie etwa Auszubildender, Lehrling, Ausbildender, Geselle, Verkäufer gelten für Frauen und Männer gleichermaßen und sind deshalb als geschlechtsneutral anzusehen.

§ 2 Ausbildungsvergütung

Der Auszubildende (Lehrling), der aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages ausgebildet wird, erhält für die Dauer der Ausbildung eine Vergütung. Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich brutto für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

ab 1. März 2021:

im 1. Ausbildungsjahr 645 Euro,

im 2. Ausbildungsjahr 720 Euro,

im 3. Ausbildungsjahr 850 Euro,

ab 1. Februar 2022:

im 1. Ausbildungsjahr 680 Euro,

im 2. Ausbildungsjahr 755 Euro,

im 3. Ausbildungsjahr 885 Euro,

Sie ist spätestens am letzten Werktag des Monats zu zahlen.

Wird aufgrund einer fachlichen Vorbildung oder einer Anrechnung nach der Anrechnungsverordnung (z.B. Besuch einer Berufsfachschule oder Teilnahme an ein...

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