Ansonsten nimmt die Entschädigungsbehörde hinsichtlich der Melde- und Beitragspflichten die Stelle des Arbeitgebers ein. Die Entschädigungsbehörde hat den Arbeitnehmer im Anschluss an das Ende der vom Arbeitgeber gemeldeten versicherungspflichtigen Beschäftigung nach den Bestimmungen der §§ 28a ff. SGB IV anzumelden.

Für die Meldung der Entschädigungsbehörde ist eine eigenständige Betriebsnummer zu verwenden. Diese ist beim Betriebsnummer-Service der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Die Entschädigungsstelle zahlt die von ihr zu tragenden Beiträge zu den jeweils in Betracht kommenden Versicherungszweigen, für die Versicherungspflicht besteht, an die Einzugsstelle und weist diese unter der Betriebsnummer nach.

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