Überblick

Der vorliegende Beitrag stellt die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung dar. Da die Verdachtskündigung vielfach als außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, nimmt der Beitrag auch hierzu Stellung. Von der Beweislage hängt ab, ob zusätzlich eine Tat- oder nur eine Verdachtskündigung ausgesprochen werden kann. Der Beitrag gibt hierzu Tipps, um dem kündigenden Arbeitgeber die bestmögliche Ausgangsposition für ein Kündigungsschutzverfahren zu verschaffen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Verdachtskündigung ist gesetzlich nicht unmittelbar geregelt, ergibt sich jedoch mittelbar aus § 1 Abs. 2 KSchG und § 626 Abs. 1 BGB. Maßgebender Grundsatz ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip, das nur bei Bestehen eines dringenden Tatverdachts die Kündigung gestattet.

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