
Kurzbeschreibung
Der Mustertext enthält Praxis-Beispiele zur Übertragung und Abgeltung von Urlaubsansprüchen unter Berücksichtigung der aktuellsten Rechtsprechung von EuGH und BAG zu diesem Thema.
Praxis-Beispiele
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Fall 1: Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses
Sachverhalt: Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abgeltung des nicht in Anspruch genommenen Urlaubs aus 2019? Lösung: Ausgehend von einer 5-Tage-Woche stand dem Arbeitnehmer ein gesetzlicher Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen sowie ein darüber hinausgehender Urlaubsanspruch von 8 Tagen im Jahr 2019 zu, von dem er bereits 10 Tage in Anspruch genommen hatte. Für das Jahr 2019 verbleiben dem Arbeitnehmer daher 18 Tage Urlaub (inkl. vertraglichem Mehrurlaub), die aufgrund der Arbeitsunfähigkeit nicht am Ende des Jahres 2019 bzw. am Ende des gesetzlichen Übertragungszeitraums (hier: 31. März 2020) verfielen. Aufgrund seiner andauernden Erkrankung hatte der Arbeitnehmer nicht die tatsächliche Möglichkeit, den Urlaub in Anspruch zu nehmen, so dass ihm die verbleibenden 18 Urlaubstage aus 2019 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell abzugelten waren. |
Hinweis:
Der Arbeitgeber musste bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch den Urlaubsanspruch des laufenden Bezugszeitraums 2020 finanziell abgelten, da Arbeitnehmer diesen bereits zu Beginn des Jahres 2020 erworben hatte. Für die Entstehung des Urlaubsanspruchs ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums vollständig oder teilweise arbeitsunfähig war.
Praxistipp:
Das BAG hat entschieden, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt. Arbeits- oder tarifvertraglich vereinbarter Mehrurlaub ist grundsätzlich von einer solchen zeitlich befristeten Unverfallbarkeit nur erfasst, wenn er nicht abweichend vom gesetzlichen Mindesturlaub geregelt ist. Die jeweiligen Vertragsparteien können den vertraglichen Mehrurlaub aber frei regeln und auch seinen Verfall vereinbaren, so dass z.B. der vertragliche Mehrurlaub in jedem Fall am Ende des Übertragungszeitraums verfällt. Für abweichende Regelungen bezüglich des vertraglichen Mehrurlaubs müssen laut BAG aber deutliche Anhaltspunkte bestehen. Ohne eine ausreichend deutliche Trennung besteht die Gefahr, dass der gesamte Jahresurlaub bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu übertragen ist. Abhilfe schafft hier nur eine entsprechende eindeutige Anpassung im Arbeits- bzw. Tarifvertrag.
Fall 2: Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im Übertragungszeitraum vor Ende des Arbeitsverhältnisses
Sachverhalt: Kann der Arbeitnehmer die Abgeltung seines restlichen Jahresurlaubs aus 2019 verlangen? Lösung:Grundsätzlich wären die noch bestehenden Urlaubsansprüche aus 2019 mit dem Ende des Übertragungszeitraums (31. März) verfallen, wenn der Arbeitnehmer trotz seiner zeitweiligen Erkrankung die tatsächliche Möglichkeit hatte, diese vollständig in Anspruch zu nehmen. Eine bloße Weigerung des Arbeitnehmers, in dieser Zeit Urlaub nehmen zu wollen, genügt nicht für eine weitere Übertragung der Urlaubsansprüche über den 31. März des Folgejahrs hinaus. Erkrankt der Arbeitnehmer jedoch erneut vor Ablauf des Übertragungszeitraums, so sind die noch bestehenden (gesetzlichen) Urlaubsansprüche in der Höhe zu übertragen, in der sie aufgrund der Krankheit nicht mehr genommen werden konnten. Zwar hätte der Arbeitnehmer auch zu einer früheren Zeit (im Übertragungszeitraum) die Urlaubsansprüche abbauen können. Allerdings ist der Eintritt einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht vorhersehbar. Der Arbeitnehmer hätte seinen Urlaub daher ... |
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