Informationen über diesen Tarifvertrag
Urlaubs-TV, Baugewerbe, Bayern, 21.11.1983, i.d.F. vom 30.06.1999 (AVE-Anfang: 01.04.1999; AVE-Ende: 31.12.1999)
Nummer: 14001.844
Klassifizierung: Urlaubs-TV
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: Bayern
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 21. November 1983
Vorgänger: 14001.817
Nachfolger: 14001.850
AVE
AVE Anfang 01. April 1999
AVE Ende 31. Dezember 1999
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 109 vom 10. Juni 2000
Bemerkung
- Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.798 abgedruckt.
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe
vom 15. Mai 2000
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit den Tarifvertragsparteien des Landes Bayern
die Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern vom 21. November 1983 in der Fassung vom 3. Mai 1988, 22. Dezember 1989, 19. Mai 1992, 13. November 1992, 30. November 1995, 18. Dezember 1996, 9. Juni 1997, 13. November 1998, 9. April 1999, 26. Mai 1999 und 30. Juni 1999
mit Wirkung vom 1. November 1999, jedoch für § 11 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. April 1999,
mit den unten stehenden Einschränkungen für allgemein verbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 17. Januar 2000 (BAnz. S. 1385) eingeschränkt.
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Vorschriften in anderen Tarifverträgen verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen Vorschriften ihrerseits für allgemein verbindlich erklärt worden sind.
Unterzeichnet:
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit
Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern
vom 30. Juni 1999
Zwischen
dem Bayerischen Bauindustrieverband e.V.,
Oberanger 32, 80331 München,
dem Verband Baugewerblicher Unternehmer Bayerns e.V.,
Bavariaring 31, 80336 München,
dem Verband der Zimmerer- und Holzbauunternehmer in Bayern e.V.,
Eisenacher Straße 17, 80804 München
einerseits
und
der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Landesverband Bayern,
Schwanthaler Str. 64, 80336 München
andererseits
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet des Freistaates Bayern. |
2. |
Betrieblicher Geltungsbereich: Alle Betriebe mit Betriebssitz im Gebiet des Freistaates Bayern, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der jeweils geltenden Fassung fallen. |
3. |
Persönlicher Geltungsbereich: Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. |
§ 2 Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer
1. |
Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub. |
2. |
Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhöht sich der Urlaub um 5 Arbeitstage. |
3. |
Samstage gelten nicht als Arbeitstage. |
4. |
Die Urlaubsdauer richtet sich nach den in Betrieben des Baugewerbes zurückgelegten Beschäftigungstagen. |
5. |
Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach terminmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach deren Beendigung dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs ist nach Maßgabe des § 4 Ziff. 1 festzulegen. |
§ 3 Ermittlung der Urlaubsdauer
1. |
Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden vollen Urlaubstage (§ 2) nach Maßgabe der Beschäftigungstage zu ermitteln. |
2. |
Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 – als Schwerbehinderter nach jeweils 10,4 – Beschäftigungstagen Anspruch auf 1 Tag Urlaub. |
3. |
Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind Tage
- an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist,
- unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Kalendertage gedauert hat,
- für die der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer weder Arbeitsentgelt noch Ausgleichsbeträge gemäß § 6 erhalten hat.
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4. |
Volle Beschäftigungsmonate sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen; die Beschäftigungstage eines angefangenen Beschäftigungsmonats sind auszuzählen. |