Für die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Einmalzahlungen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten einheitliche Regelungen.[1]

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nur dann beitragspflichtig, wenn es tatsächlich ausgezahlt wird: Es gilt das Zuflussprinzip. Grundsätzlich ist die Einmalzahlung dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie gezahlt wird.[2]

Wird Urlaubsgeld allerdings als Zuschlag zu den in einem Arbeitsmonat geleisteten Arbeitsstunden gezahlt und auch zusammen mit dem erzielten Entgelt monatlich ausgezahlt, liegt keine Einmalzahlung vor.[3]

Im Baugewerbe teilt sich das Urlaubsentgelt in eine Urlaubsvergütung und ein zusätzliches Urlaubsgeld auf. Das zusätzliche Urlaubsgeld gilt dabei als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.

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