Ist zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein feststehender Wochenlohn oder aber ein festes Monatsgehalt vereinbart, so ist für den Urlaubszeitraum grundsätzlich der Wochenlohn bzw. das Monatsgehalt fortzuzahlen.

Das Bundesurlaubsgesetz geht bei der Gewährung des Anspruchs auf Zahlung eines Urlaubsentgelts vom Prinzip der Erhaltung des Lebensstandards während des Urlaubszeitraums aus. Zur Konkretisierung dieses Lebensstandardprinzips hat sich der Gesetzgeber im Bundesurlaubsgesetz für die sog. Bezugsmethode (oder: Referenzprinzip) entschieden. Soweit keine anderslautenden tarifvertraglichen Regelungen vorhanden sind, ist bei der Berechnung des Urlaubsentgelts grundsätzlich der Betrag zugrunde zu legen, den der Arbeitnehmer durchschnittlich in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn verdient hat.[1] Es kommt also nicht darauf an, was während der Urlaubszeit verdient worden wäre.

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