Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Urlaubsabkommen, Bekleidungsindustrie, Teile von Baden-Württemberg, 13.05.1980 (AVE-Anfang: 01.11.1980)
Nummer: 12002.006
Klassifizierung: Urlaubs-TV
Fachbereich: Bekleidungsindustrie
Tarifgebiet: Reg.-Bez. Karlsruhe, Stuttgart, Tübingen und bayerischer Kreis Lindau
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 13. Mai 1980
AVE
AVE Anfang 01. November 1980
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 11 vom 17. Januar 1981
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungsindustrie
Vom 11. Dezember 1980
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Baden-Württemberg die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
c) |
das Urlaubsabkommen für die gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden, der Südwestdeutschen Bekleidungsindustrie, |
vom 13. Mai 1980
mit Wirkung
vom 1. November 1980
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs der Tarifverträge zu den Buchstaben a bis e:
auf die Regierungsbezirke Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen.
Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden ausgenommen: Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen eine andere tarifliche Regelung gilt oder nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg
Urlaubsabkommen für die gewerblichen Arbeitnehmer der südwestdeutschen Bekleidungsindustrie
vom 13. Mai 1980
Zwischen dem
Verband der Südwestdeutschen Bekleidungsindustrie e.V. Stuttgart
- einerseits -
und der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bezirk Baden-Württemberg, Stuttgart
- andererseits -
wird folgendes Urlaubsabkommen getroffen:
§ 1 § 1 Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
Räumlich: |
Für die Regierungsbezirke Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen des Landes Baden-Württemberg, sowie den bayerischen Kreis Lindau. |
Fachlich: |
Für alle Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen Bekleidung industriell hergestellt wird. |
Persönlich: |
Für Arbeitnehmer, die eine der Arbeiterrentenversicherungspflicht unterliegende Tätigkeit ausüben, sowie Auszubildende, ausgenommen Heimarbeiter. |
§§ 2 - 7 I. URLAUBSANSPRUCH UND - DAUER
§ 2
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Urlaubsjahr (Kalenderjahr) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
§ 3
1. |
Der volle Jahresurlaub beträgt für alle Arbeitnehmer, einschließlich der Jugendlichen
ab dem Urlaubsjahr 1979 |
= 28 Arbeitstage (5 Kalenderwochen und 3 Arbeitstage) |
ab dem Urlaubsjahr 1981 |
= 29 Arbeitstage (5 Kalenderwochen und 4 Arbeitstage) |
ab dem Urlaubsjahr 1982 |
= 30 Arbeitstage (6 Kalenderwochen) |
|
2. |
Die regelmäßige Arbeitswoche (Kalenderwoche) rechnet zu 5 Urlaubstagen, unbeschadet der tatsächlichen Verteilung der Arbeitszeit. Ist die Arbeitszeit ständig oder wechselnd auf 6 aufeinanderfolgende Werktage verteilt, so sind so viele Samstage arbeitsfrei zu belassen, wie von der regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers im Zeitraum von 5 Kalenderwochen erfaßt werden. |
3. |
Feiertage im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen vom 2. 8. 1951 rechnen nicht als Urlaubstage. |
4. |
Krankheitstage während des Urlaubs werden bei Nachweis durch ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht als Urlaubstage angerechnet. Bei Krankheitszeiten von insgesamt mehr als 4 Monaten im Urlaubsjahr verringert sich der Urlaubsanspruch für jeden weiteren angefangenen Monat um ein Zwölftel, doch darf hierbei der gesetzliche Mindesturlaub von 18 Werktagen nicht unterschritten werden. Krankheitszeit, die Folge eines Betriebsunfalles ist, bleibt hierbei außer Ansatz. |
5. |
Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehinderten-Gesetzes vom 30.4.1974 erhalten gem. § 44 Schwerbehinderten-Gesetz Zusatzurlaub. |
§ 4
1. |
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (Wartezeit). |
2. |
Die Wartezeit ist während der Betriebszugehörigkeit nur einmal zu erfüllen. Beschäftigungszeit, die der Arbeitnehmer als Jugendlicher im Betrieb verbracht hat, wird auf die Wartezeit angerechnet. Sie gilt auch als erfüllt, wenn ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis in verschiedenen Betrieben des gleichen Unternehmens vorliegt. Bei Wiedereintritt in den Betrieb muß die Wartezeit erneut erfüllt werden, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 1 Jahr unterbrochen war. Abwesenheit durch berufliche Weiterbildung in Lehranstalten unterbricht die Betriebszugehörigkeit nicht, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach ihrem Abschluß in den Betrieb zurückkehrt. |
§ 5
1. |
Im Laufe des Kalenderjahres eintretende oder ausscheidende Arbeitnehmer haben für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ... |