Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Urlaubsabkommen, Bekleidungsindustrie, Reg.-Bez. Unterfranken, 13.05.1980 (AVE-Anfang: 01.01.1980)

Nummer: 12004.002

Klassifizierung: Urlaubs-TV

Fachbereich: Bekleidungsindustrie

Tarifgebiet: Reg.-Bez. Unterfranken

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 13. Mai 1980

AVE
AVE Anfang 01. Januar 1980

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 217 vom 21. November 1980

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Freistaat Bayern Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungsindustrie im Regierungsbezirk Unterfranken

vom 1. Oktober 1980

Auf Grund des § 5 Abs. 1 und 6 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für die Bekleidungsindustrie im Regierungsbezirk Unterfranken/Bayern, nämlich

c) das Urlaubsabkommen vom 13. Mai 1980 für alle Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter und Auszubildende)

für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlichkeit beginnt

für den Tarifvertrag zu Buchstabe c

am 1. Januar 1980

Urlaubsabkommen für die Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie in Unterfranken

vom 13. Mai 1980

Zwischen dem

Arbeitgeberverband der Bekleidungsindustrie

Aschaffenburg und Unterfranken e.V.

8750 Aschaffenburg, Ludwigstraße 11

einerseits

und der

Gewerkschaft Textil-Bekleidung,

Bezirksleitung Nordbayern

8670 Hof, Weißenburgstraße 11

und der

Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,

Landesverband Bayern,

Fachgruppe Textil

8000 München 2, Türkenstraße 9

andererseits

wird folgendes Urlaubsabkommen vereinbart:

§ 1 Geltungsbereich

Räumlich: Für das Gebiet des Regierungsbezirks Unterfranken.
Fachlich:

Für Betriebe der Bekleidungsindustrie sowie Betriebsabteilungen fachfremder Unternehmen, in denen Bekleidung industriell hergestellt wird; in diesen Betrieben werden jedoch Abteilungen, in denen Hüte, Pelzbekleidung, Lederhandschuhe, Schirme, Bettfedern, Steppdecken, Bettpolster und Matratzen hergestellt, bearbeitet und verarbeitet werden, nicht erfaßt. Betriebe der Herstellung, Bearbeitung und Verarbeitung von Hüten, Pelzbekleidung, Lederhandschuhen, Schirmen, Bettfedern, Steppdecken, Bettpolstern und Matratzen werden nur mit Abteilungen erfaßt, die andere Bekleidung industriell herstellen.

Es werden weiter nicht erfaßt:

  1. Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen eine andere tarifliche Regelung gilt oder nach § 4 Abs. 5 des TVG nachwirkt;
  2. Firmen, Betriebe und Betriebsabteilungen, die als nachgeordnete Produktionsstufen einer tarifgebundenen textilindustriellen Firma angegliedert sind.
Persönlich: Für alle Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter und Auszubildende).

§ 2 Rechtsgrundlage des Urlaubsanspruchs

 

1.

Rechtsgrundlagen des Urlaubsanspruchs sind das Bundesurlaubsgesetz vom 8. Januar 1963, in der Fassung von 1974, die besonderen gesetzlichen und die nachfolgenden Bestimmungen.

 

2.

Hinsichtlich des Urlaubsplanes gelten die Bestimmungen des § 87 Betriebsverfassungsgesetz.

§ 3 Urlaubsjahr

Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Urlaubsanspruch

 

1.

Jeder Arbeitnehmer hat im Urlaubsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

 

2.

Der Jahresurlaub beträgt für alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden

JAHR

WERKTAGE

(einschl. von 5 und ab 1982 von 6 Samstagen)

ARBEITSTAGE

(ohne Anrechnung von Samstagen sofern die Arbeitszeit auf 5 Tage in der Woche verteilt ist)
1980 33 28
1981 34 29
ab 1982 36 30
     

Vom Jahresurlaub sind 18 Werktage (bzw. 15 Arbeitstage) als Grundurlaub zusammenhängend zu gewähren und zu nehmen, es sei denn, daß in der Person des Arbeitnehmers liegende dringliche Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

 

3.

Sechs Urlaubstage sollen vorzugsweise in Wintermonaten genommen werden; Abweichungen davon können betrieblich vereinbart werden.

Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Die über vier Wochen hinausgehenden Urlaubstage können im Einvernehmen mit dem Betriebsrat betriebseinheitlich und nach betrieblichen Belangen im Zusammenhang mit Feiertagen und ähnlichen Ereignissen genommen und gewährt werden.

 

6.

Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 29. April 1974 haben außer dem tariflichen Jahresurlaubsanspruch Anspruch auf den gesetzlichen Schwerbehindertenurlaub von 6 Arbeitstagen (§ 44 SchwbG).

§ 5 Urlaubsentgelt

 

1.

Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen bzw. in einem entsprechenden Abrechnungszeitraum (3 Monate) vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat.

 

2.

Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnun...

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