1 Besteuerung als sonstiger Bezug

Beträge, die der Arbeitgeber als Entschädigung für nicht genommenen Urlaub zahlt, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn und als sonstige Bezüge zu versteuern.

Soweit in eine Urlaubsabgeltung auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit einbezogen sind, ist auch dieser Teil der Urlaubsabgeltung steuerpflichtig, weil die Zuschläge nicht für tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten gezahlt werden.

2 Zinsen aus Urlaubsabgeltung

Die Urlaubsabgeltung wird in der Praxis oft verzögert gewährt, z. B. nach Rechtsstreit bei Kündigungsschutzklage. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer zusätzlich Anspruch auf einen vom Gericht festgesetzten Verzugszins. Dieser Verzugszins stellt im Vergleich zur Urlaubsabgeltung keinen lohnsteuerrechtlichen Arbeitslohn dar. Die Zinsen sind daher lohnsteuerfrei.

3 Urlaubsabgeltung im Baugewerbe

Die Zahlungen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) rechnen zum Arbeitslohn. Das Besondere ist, dass diese Lohnzahlungen durch einen Dritten im Auftrag des Arbeitgebers erfolgen, und dieser Dritte die Pflichten des Arbeitgebers übernommen hat.[1]

Die Lohnsteuer für diese Zahlungen (sonstige Bezüge) wird regelmäßig mit dem festen Steuersatz von 20 % erhoben. Weil dies keine pauschale Lohnsteuer ist, werden die Bezüge und die einbehaltene Lohnsteuer i. d. R. bei einer Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers berücksichtigt. Voraussetzung für die Steuererhebung mit 20 % ist, dass der vom Dritten gezahlte Jahresarbeitslohn 10.000 EUR nicht übersteigt.[2]

Die ULAK teilt dem Finanzamt sowohl den Arbeitslohn als auch die einbehaltenen Lohnzahlungen durch eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung mit.

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