Aufbauend auf dem Erholungsgedanken ist das Bundesurlaubsgesetz geprägt von dem Grundsatz, dass Urlaub in Form von Freizeit zu gewähren und zu nehmen ist. Die finanzielle Urlaubsabgeltung durch Zahlung von Geldbeträgen anstelle der Freistellung von der Arbeitspflicht widerspricht diesem Grundsatz.

Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Voraussetzung für das Entstehen eines Abgeltungsanspruchs ist, dass der Urlaub in Gestalt von Freizeit wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann.[1] Eine Auszahlung des Urlaubs während der Beschäftigung ist nicht möglich. Es spielt keine Rolle, ob es vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich oder unmöglich war, dem Arbeitnehmer Urlaub in Gestalt von Freizeit zu gewähren. Ebenso wenig ist die erfolglose Geltendmachung des Urlaubs durch den Arbeitnehmer Voraussetzung des Abgeltungsanspruchs. Resturlaub ist auch dann abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.[2]

Auf einen Urlaubsabgeltungsanspruch kann der Arbeitnehmer durch gerichtlichen Vergleich verzichten.[3]

Kein Erlöschen durch Arbeitsunfähigkeit

Der Urlaubsanspruch sowie der Urlaubsabgeltungsanspruch entstehen nach geänderter Rechtsprechung auch bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit und bleiben erhalten. Besteht in diesen Fällen das Arbeitsverhältnis fort, kann der Mitarbeiter zwar den Urlaubsanspruch an sich übertragen, nicht aber die Urlaubsabgeltung verlangen.[4]

Bei Beendigung der Beschäftigung hat der Mitarbeiter auch im Fall der Arbeitsunfähigkeit einen Urlaubsabgeltungsanspruch. Dieser Anspruch ist als reiner Geldanspruch nicht an die Fristenregelung des BUrlG gebunden und kann deshalb auch noch mehrere Monate nach dem Ende der Beschäftigung geltend gemacht werden. Das gilt auch für den Fall, dass der Mitarbeiter zum Ende der Beschäftigung arbeitsfähig ist.[5]

Nach der Rechtsprechung des BAG verfallen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch bei andauernder Arbeitsunfähigkeit allerdings spätestens 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahres.[6]

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