Beträge, die der Arbeitgeber als Entschädigung für nicht genommenen Urlaub zahlt, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn und als sonstige Bezüge zu versteuern.

Soweit in eine Urlaubsabgeltung auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit einbezogen sind, ist auch dieser Teil der Urlaubsabgeltung steuerpflichtig, weil die Zuschläge nicht für tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten gezahlt werden.

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