1.

Arbeitnehmer, die gemäß § 4 dieses Vertrages (6-monatige Wartezeit) den vollen Urlaubsanspruch erworben haben, erhalten neben dem Urlaubsentgelt (§ 12) ein zusätzliches Urlaubsgeld.

 

2.

Die Höhe des zusätzlichen Urlaubsgeldes ergibt sich aus der Anlage A dieser Vereinbarung.

 

3.

Für Teilzeitbeschäftigte vermindert sich das Urlaubsgeld im Verhältnis ihrer regelmäßigen Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit.

 

4.

Auszubildende erhalten 50% des Urlaubsgeldes für erwachsene Arbeitnehmer.

 

5.

Das Urlaubsgeld ist vor Antritt des 15-tägigen Urlaubs, bei nicht zusammenhängend gewährtem Urlaub vor Antritt des überwiegenden Teiles zu berechnen und zu zahlen.

 

6.

Arbeitnehmer, die während des Urlaubsjahres (Kalenderjahres) eintreten oder ausscheiden, erhalten für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in diesem Jahre ein Zwölftel des ihnen zustehenden Urlaubsgeldes.

Bei Ausscheiden vor Ablauf des Urlaubsjahres ist danach zuviel gezahltes Urlaubsgeld anteilig (Zwölftelung) zurückzuzahlen.

Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt im Falle der Invalidität oder des Eintritts der versicherungsrechtlichen Altersgrenze sowie der Einberufung zum Grundwehrdienst.

 

7.

Der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis wegen eines Verhaltens des Arbeitnehmers, das zur fristlosen Entlassung berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst wird.

 

Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer unter Vertragsbruch das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet.

 

In diesen Fällen ist bereits erhaltenes Urlaubsgeld voll zurückzuzahlen.

 

8.

Der Anspruch auf Urlaubsgeld erlischt am 31. März des auf das Urlaubsjahr (Kalenderjahr) folgenden Jahres, sofern der Anspruch in Verbindung mit Urlaub gemäß § 7 Ziffern 3 und 6 nicht schriftlich geltend gemacht worden ist.

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