Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Dauer seines Urlaubs, so werden die Krankheitstage nicht als Urlaub angerechnet, sofern die Krankheit durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
Dem Arbeitgeber ist unverzüglich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Bei Krankheit und bei Aussetzen der Arbeit mit Zustimmung des Arbeitgebers kann, wenn die Arbeitsunterbrechung länger als 4 Monate dauert, der Urlaub für jeden weiteren angefangenen Monat um 1/12 gekürzt werden, es sei denn, daß die Krankheit Folge eines Betriebsunfalles im gleichen Betrieb ist. Der gesetzliche Mindesturlaub darf hierbei nicht unterschritten werden.
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