Organe juristischer Personen – also z. B. GmbH-Geschäftsführer und Vorstände von Aktiengesellschaften – sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer. Auf sie ist das Bundesurlaubsgesetz also grundsätzlich nicht anwendbar. Selbst wenn ein Organ aus einem Arbeitsverhältnis in diese Position befördert wurde und ausnahmsweise das Arbeitsverhältnis für die Laufzeit der Beschäftigung als Organ nicht aufgehoben wurde, so ruht das Arbeitsverhältnis für die Zeit der Organstellung. Aus dem ruhenden Arbeitsverhältnis können keine Urlaubsansprüche hergeleitet werden.

Allerdings kann im Anstellungsvertrag des Organs die Anwendung des Bundesurlaubsgesetzes vereinbart werden. Dies muss nicht zwingend ausdrücklich geschehen. Auch wenn z. B. die Anwendung tariflicher Urlaubsbestimmungen auf das Organ vereinbart wird, kann daraus die Anwendung des Bundesurlaubsgesetzes folgen. Dies gilt insbesondere, wenn die tariflichen Bestimmungen auf das Bundesurlaubsgesetz rekurrieren.[1]

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